Geschichte der Asyl- und Flüchtlingspolitik der Bundesrepublik Deutschland
Flüchtlings- und Asylpolitik lässt sich im Gegensatz zur Einwanderungspolitik nicht beherrschen oder quotieren, ohne von menschenrechtlicher Argumentation abzukommen. Denn bei Geflüchteten handelt es sich um Menschen, bei denen eine Aufnahmeverweigerung oder Fluchtverhinderung eine Verletzung ihres Rechtes auf Leben, auf Freiheit, auf Unversehrtheit des Körpers sowie auf Sicherheit der Person bedeutet und eine Nicht-Gewährung von Schutz demzufolge eine Verletzung ihrer Menschenrechte darstellt.

Die Asyl- und Flüchtlingspolitik eines Staates ist geprägt von ihrem verfassungsrechtlichen Rahmen. Während die Rechtssprechung mit Normen und Definitionen arbeitet, ist die Politik in Deutschland in der Lage auch Geflüchtete zu unterstützen, die nicht in den juristischen Rahmen fallen, jedoch offensichtlich schutzbedürftig sind.[1] Der Flüchtlingspolitik kommt somit die Aufgabe zu, über die Großzügigkeit der Aufnahmepraxis oder auch der Aufnahmeverweigerungen zu entscheiden und zu wachen. Gerade bei diesen Anforderungen versagt die deutsche Asylpolitik wie deren Geschichte und Gegenwart zeigt.
Das heutige Recht auf Asyl in Deutschland hat seinen Ursprung in der Verankerung des Grundgesetzes (GG) von 1949. Hier wollte die Bundesrepublik Deutschland den Erfahrungen des Nationalsozialismus sowie des 2. Weltkrieges Rechnung tragen. Denn zu Zeiten des Nationalsozialismus waren über 700.000 Deutsche gezwungen in verschiedenen Ländern Schutz zu suchen, andererseits waren zur Zeit der Erarbeitung und Einführung des Grundgesetzes riesige Flüchtlingsströme in Europa aufgrund der Kriegsauswirkungen unterwegs.[2] Demzufolge sollte in der Bundesrepublik Deutschland jeder Person, die wegen ihrer politischen Auffassung Angst um Leib und Leben hat, eine Zuflucht geboten werden. Die Rechtstellung im Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG lautete: “Poltisch verfolgte genießen Asylrecht.”[3]
Die Inanspruchnahme des Grundrechtes auf Asyl war in den ersten Jahrzehnten des Bestehens der Bundesrepublik marginal. In den Jahren 1952 bis 1968 betrug die Anzahl der Antragsteller_innen insgesamt gerade einmal 70425. Die meisten dieser Asylanträge wurden von Geflüchteten aus den Ostblockstaaten gestellt, welche auch den Status des anerkannten Flüchtlings zumeist erhielten (bspw. aus Ungarn nach dem Aufstand von 1956, nach dem Prager Frühling 1968 aus der Tschechoslowakei).[4]
Erst ab den siebziger Jahren kamen vermehrt Geflüchtete aus Krisenherden der so genannten Dritten Welt- sowie aus weiteren Schwellenländern und beanspruchten Asyl.[5] Einen nicht zu unterschätzenden Einfluss hatte zudem der sich ausweitende Personenflugverkehr, welcher eine erhöhte und einfache Beförderung von Personen über große Strecken erst ermöglichte.
Eine erhöhte Anzahl von Asylanträgen wurde ferner nach dem Anwerbestopp[6] 1973 festgestellt. Durch die daraus resultierende Einschränkung der Zuwanderung in die Bundesrepublik und das Fehlen anderer, vergleichsweise einfacher legaler Einwanderungsmöglichkeiten, nahmen einige Menschen zum Anlass, das verbliebene Schlupfloch, das Asylrecht, zur Erlangung einer Aufenthalts-genehmigung zu nutzen.
Die damals stetig steigenden Asylbewerberzahlen veranlassten die Bundesregierung, Gesetznovellen im Bereich Ausländer- und Asylrecht auf den Weg zu bringen. Durch diese vom Parlament verabschiedeten Änderungen wurde das Asylverfahren beschleunigt, die Kriterien für eine Aufnahme verschärft, Visumszwang für Bürger_innen bestimmter Länder eingeführt und die Zugangsbedingungen nach Deutschland erschwert. Alle diese eingeleiteten Maßnahmen schränkten das Recht auf Asyl bzw. den faktischen Zugang zu diesem erstmalig ein. Ergänzend wurden Maßnahmen in der Bundesrepublik ergriffen, welche eher abschrecken als willkommen heißen sollten. Beispielsweise wurde 1980 die Verweigerung der Arbeitserlaubnis für die ersten zwölf Monate des Aufenthaltes und die Anweisung, Sozialhilfe so weit wie möglich als Sachleistung zu gewähren, rechtlich verankert.[7] Trotz aller Bemühungen der Bundesregierung, das Recht auf Asyl einzuengen, stiegen die Zahlen der Asylbewerber_innen weiter. Im Jahre 1974 lagen sie noch bei 9424, wogegen sie 1979 auf 51.493 stiegen, sich 1988 abermals auf 10.3076 erhöhten und 1992 - infolge des Bürgerkrieges im damaligen Jugoslawien - den historischen Höchststand von 43.8191[8], asylbeantragenden Personen, erlangten.[9]
Der erhöhte Versuch der Inanspruchnahme des Rechtes auf Asyl und die folgenden Ressentiments der Bevölkerung wurden auch von Politiker_innen und den Medien aufgegriffen, indem sie ein Bild vermittelten, welches suggerierte, dass „Wirtschaftsflüchtlinge“ und „Asylanten“ aus aller Welt die Bundesrepublik überschwemmen und das Recht auf Asyl missbrauchen würden. Diese Bilder wurden verstärkt durch die Verhinderung der Integration der Asylbewerber_innen in die deutsche Gesellschaft, durch Unterbringung in Sammelunterkünfte (zum größten Teil weit entfernt vom städtischen Leben), die teilweise jahrelange Verweigerung von Arbeitserlaubnissen und die damit einhergehende Abhängigkeit von der Sozialhilfe. Dadurch wurden Asylbewerber_innen als „Sozialschmarotzer“ und „Nichtstuer“ wahrgenommen, worin sich Teile der deutschen Bevölkerung durch die hohen Ablehnungsquoten der Asylanträge bestätigt sahen. Ende der achtzige Jahre kam es zu ersten Überfällen auf Ausländer_innen und Anschlägen auf Asylbewerberheime, bei denen zahlreiche Geflüchtete den Tod fanden. Die Zuspitzung der Gewalt, deren Akzeptanz und die Forderung von großen Teilen der deutschen Bevölkerung nach der Abschaffung bzw. Einschränkung des Rechtes auf Asyl fand zu Beginn der neunziger Jahre ihren Höhepunkt.
Das Thema Asyl- und Ausländerpolitik war zu dieser Zeit eines der Hauptthemen der Deutschen und führte zu einer verstärkten Debatte[10] über eine Grundgesetzänderung im Bundestag. Die Auseinandersetzung um das Recht auf Asyl kulminierte 1993 schließlich im so genannten "Bonner Asylkompromiss".
Dieser Beschluss der Bundestagfraktionen (gestützt durch die CDU/CSU, SPD, FDP) sah eine Änderung des Grundrechts auf Asyl und der damit einhergehenden Einführung neuer verfahrensrechtlicher Vorschriften vor.[11]
In der neuen Fassung des Grundgesetzes zum 01.07.1993 wurde der Art. 16 Abs. 2 S. 2 “politisch Verfolgte[12] genießen Asyl” aufgehoben und stattdessen im Art. 16a GG Abs. 1, gekoppelt an bestimmte Bedingungen, wieder aufgeführt. Kernpunkt der Einführung des Art. 16a GG war die so genannte Drittstaatenregelung. Personen, die aus den Staaten der Europäischen Gemeinschaft sowie aus der Republik Finnland, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden, der Republik Österreich, der Republik Polen und der Tschechischen Republik nach Deutschland einreisten, konnten das Recht auf Asyl nicht in Anspruch nehmen, ihnen wurde der Zugang zum Asylverfahren in Deutschland verwehrt.[13] Weiterhin konnten sie auf Grundlage des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) in besagtes Land zurückgeschoben werden.[14]Somit wird das Recht auf Asyl in Deutschland bis heute faktisch auf Personen beschränkt, welche in Besitz eines gültigen Visums sind oder auf dem direkten Luft- oder Seeweg nach Deutschland einreisen.
Im Laufe der darauf folgenden Jahre wurde ersichtlich, dass die Politik ihr vermutliches Ziel, den legalen Zutritt nach Deutschland drastisch zu erschweren, erreicht hatte. Die Zahl der Asylbewerber_innen ist seit der Grundgesetzänderung und der darauf folgenden Einführung des Dublin- Übereinkommens[15] stark rückläufig[16].
Die Debatten um das Thema Asyl ebbten in den darauf folgenden Jahren ab. Schwerpunkt war nun die Diskussion über die generelle Zuwanderung von Ausländern nach Deutschland.
Ein Ergebnis dieser Debatten ist die Feststellung der zunehmenden ökonomischen Notwendigkeit der Zuwanderung aufgrund der demographischen Entwicklung Deutschlands. Somit wurde, nach dreijähriger Erarbeitung, 2005 das neue Zuwanderungsgesetz[17] eingeführt, dessen Aufgabe die Steuerung und Begrenzung des Zuzuges von Ausländern in die Bundesrepublik ist. Das ehemalige Ausländerrecht wurde hier vom neuen Aufenthaltsgesetz abgelöst. Die letztmalige Änderung des Zuwanderungsgesetzes fand durch die Umsetzung der aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (EU) im August 2007 statt.[18]
[1] Beispielsweise könnten Bürgerkriegsflüchtlinge eine Aufenthalteserlaubnis nach § 22 Abs. 1 AufenthG durch das Bundesministerium des Inneren oder nach § 23 Abs. 1 AufenthG durch die obersten Landesbehörden, erhalten wenn die Gefahr des Bürgerkrieges als ein dringender humanitärer Aufnahmegrund angesehenen werden würde. Vgl. AufenthG, Stand: April 2008.
[2] Vgl. Duchrow/ Spieß: Flüchtlings- und Asylrecht, 2006, S. 18.
[3] Ebenda, S. 7.
[4] Vgl. Internetauftritt des Bundesministerium des Innern (BMI): Asyl, Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz. Februar 2008.
[5] Ebenda.
[6] Ab 1955 vereinbarte Deutschland mit Italien, später auch mit Griechenland, Spanien, Portugal, Tunesien und der Türkei Vereinbarungen über die Arbeitsmigration nach Deutschland zur Unterstützung der gut florierenden Wirtschaft. Durch die Anfang der Siebzigerjahre aufkommende Wirtschaftsflaute erfolgte 1973 ein gänzlicher Anwerbestopp im Bereich Arbeitsmigration. Vgl. Nuscheler: Internationale Migration. Flucht und Asyl.1995, S. 113/114.
[7] Ebenda, S. 146.
[8] Bei den angegebenen statistischen Zahlen muss bedacht werden, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Geflüchteter (gegenwärtig Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) bis 1995 Erst- und Folgeanträge als zusammengefasste Erstanträge veröffentlicht hat. Vgl. BMI online: Migrationsbericht 2006. 2007, S. 89, Fußnote112.
[9] Vgl. Herbert: Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland. Saisonarbeiter_innen, Zwangsarbeiter_innen, Gastarbeiter_innen, Geflüchtete. 2003, S. 263-265.
[10] Bereits seit Mitte der Achtzigerjahre forderte die CSU mit Teilen der CDU eine Änderung des Art. 16 GG im Bundestag. Die Mehrheit setze sich jedoch für eine Einschränkung des Asylrechtes auf dem Verfahrensweg ein. Vgl. Nuscheler: Internationale Migration. Flucht und Asyl. 1995, S. 130.
[11] Vgl. Herbert: Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland. Saisonarbeiter, Zwangsarbeiter, Gastarbeiter, Flüchtlinge. 2003, S. 315-317.
[12] Politische Verfolgung liegt vor, wenn einem Einzelnen durch individuelle, gezielte Verfolgungsakte, Rechtsnachteile entstehen und diese mit einer gewisser Intensität. Vgl. Duchrow/Spieß: Flüchtlings- und Asylrecht. 2006, S. 22-23.
[13] Möglich war dieses nur in Zusammenhang mit der Einführung des Absatzes 2a in den Art. 24 GG. Diese bot die verfassungsrechtlichen Vorrausetzungen für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Vgl. Nuscheler: Internationale Migration. Flucht und Asyl. 1995, S. 131.
[14] Vgl. Duchrow/Spieß: Flüchtlings- und Asylrecht. 2006, S. 8.
[15] Das Dubliner Übereinkommen (DÜ) von 1990 ist in Deutschland 1997 in Kraft getreten. Das DÜ ist ein völkerrechtlicher Vertrag über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie weiteren europäischen Staaten gestellten Asylantrages. Das Dubliner Übereinkommen wurde im März 2003 von der Dublin II Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaatgestellten Asylantrags zuständig ist.), ersetzt.
[16] Vgl. Anhang 1: Entwicklung der Asylbewerberzugänge und der Entscheidungen im Bereich Asyl.
[17] Das Zuwanderungsgesetz als Artikelgesetz beinhaltet u. A. Art. 1 das 2005 neu eingeführte Aufenthaltsgesetz, Art. 2 das neue EU Freizügigkeitsgesetz, Art. 3 das geänderte Asylverfahrensgsetz, Art. 8 das novellierte Asylbewerberleistungsgesetz etc..
[18] Vgl. EUAufhAsylRUG, Stand: April 2008.
[19] Seit 01.01.2005 ersetzt § 60 Abs. 1 bzw. Abs. 2 bis 7 AufenthG die §§ 51 Abs. 1 bzw. 53 Abs. 1 bis 6 AuslG. Daten zu Abschiebungsschutz gem. § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernissen gem. § 53 AuslG liegen erst seit 1995 vor. In den Jahren 1995-1998 war die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem. § 53 AuslG Teil einer Asylentscheidung und wurde daher statistisch nicht als eigenständige Entscheidung gezählt. Erst seit 1999 wird die Feststellung statistisch als eigenständige Entscheidung erfasst.
[20] Ebenda.
Anhang I Entwicklung der Zugangszahlen- sowie der Entscheidungen im Bereich Asyl
|
|
Asylanträge insgesamt |
Anerkennung als Asylberechtigt |
Feststellung des Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG*[19] |
Feststellung des Abschiebungsverbotes nach . § 60 Abs. 2, 3, 5, 7 AufenthG*[20] |
Ablehnungen (unbegründet abgelehnt / offensichtlich unbegründet abgelehnt) |
Formelle Entscheidungen |
|
1993 |
322.599 |
16.396 |
|
|
347.991 |
149.174 |
|
1994 |
127.210 |
25.578 |
|
|
238.386 |
78.622 |
|
1995 |
166.951 |
18.100 |
5.368 |
3.631 |
117.939 |
58.781 |
|
1996 |
149.193 |
14.389 |
9.611 |
2.082 |
126.652 |
43.799 |
|
1997 |
151.700 |
8.443 |
9.779 |
2.768 |
101.886 |
50.693 |
|
1998 |
143.429 |
5.883 |
5.437 |
2.537 |
91.700 |
44.371 |
|
1999 |
138.319 |
4.114 |
6.147 |
2.100 |
80.231 |
42.912 |
|
2000 |
117.648 |
3.128 |
8.318 |
1.597 |
61.840 |
30.619 |
|
2001 |
118.306 |
5.716 |
17.003 |
3.383 |
55.402 |
25.689 |
|
2002 |
91.471 |
2.379 |
4.130 |
1.598 |
78.845 |
43.176 |
Literaturangabe
Duchrow, Julia, Spieß Katharina: Flüchtlings- und Asylrecht. Mit dem neuen Zuwanderungsgesetz und den europäischen Regelungen, München: Deutscher Taschenbuch Verlag, 2. Auflage September 2006
Herbert, Ulrich: Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland. Saisonarbeiter, Zwangsarbeiter, Gastarbeiter, Flüchtlinge. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung Band 410. Bonn 2003, München: Verlag C.H. Beck, 2001
Nuscheler, Franz: Internationale Migration. Flucht und Asyl, Opladen: Leske + Budrich, 1995
Internetquellen
Bundesministerium des Innern: Asyl, Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz. Februar 2008, URL:www.zuwanderung.de/1_fluechtlinge.html, Zugriff: 01.04.2008
Bundesministerium des Innern, Referat für Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.): Migrationsbericht 2006. Bezugsquelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Nürnberg. Dezember 20007.
Online unter: URL: http://www.bmi.bund.de/nn_161630/Internet/Content/Common/Anlagen/Broschueren/2008/Migrationsbericht__2006,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Migrationsbericht_2006.pdf, Zugriff: 04.04.2008








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